Öffentliches Recht · Art. 76 ff. GG
Art. 76 ff. GG
Du arbeitest einen echten Fall durch, Schritt für Schritt: erst selbst, dann die Auflösung. 6 Aufgaben, am Ende eine eigene Klausur mit Punktzahl.
L arbeitet neben seinem Studium in einem Supermarkt der T-GmbH, dafür erhält er einen Bruttostundenlohn von 7,15 €. Im Juli 2014 erfährt er in einer Vorlesung von einem neuen Gesetz, das einen allgemeinen Mindestlohn in Deutschland eingeführt hat.
Den Gesetzentwurf zu diesem Mindestlohngesetz (MLG) hatte die Bundeskanzlerin K, die zugleich Abgeordnete des deutschen Bundestags ist, am 10.3.2014 in den Bundestag eingebracht. Die Abgeordneten der großen Koalition waren von dem Entwurf, den die Bundesregierung ausgearbeitet hat, sehr angetan, da er nach jahrelangen gesellschaftlichen Diskussionen einerseits einen flächendeckenden Mindestlohn vorsieht, andererseits aber am System der Aushandlung von Arbeitsentgelten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern festhält. Das Gesetz wurde nach drei Lesungen vom Bundestag mit großer Mehrheit verabschiedet. Der Bundestagspräsident leitete das Gesetz daraufhin unverzüglich am 15.4.2014 dem Bundesrat zu. Dieser äußerte sich dazu nicht. Am 15.5.2014 fertigte Bundespräsident G nach Gegenzeichnung durch K das MLG aus, so dass es am 1.6.2014 mit folgenden Bestimmungen in Kraft treten konnte:
§ 1 Mindestlohn
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.
§ 2 Mindestlohnkommission
(1) Es wird eine ständige Mindestlohnkommission errichtet, die bis zum 1.7.2014 und im Folgenden jährlich im Rahmen einer Gesamtabwägung der gesamtwirtschaftlichen und sozialen Situation über die Anpassung der Höhe des Mindestlohns befindet.
(2) Die Mindestlohnkommission besteht aus sechs stimmberechtigten ständigen Mitgliedern. Dazu berufen die Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer aus Kreisen der Vereinigungen von Arbeitgebern und Gewerkschaften alle fünf Jahre je drei stimmberechtigte Mitglieder.
§ 3 Rechtsverordnung
Die Bundesregierung ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach dem Beschluss die von der Mindestlohnkommission vorgeschlagene Anpassung des Mindestlohns durch Erlass einer Rechtsverordnung für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer verbindlich zu machen.
Im Juni 2014 beschließt die eingesetzte Mindestlohnkommission, dass der Bruttostundenlohn zunächst bei mindestens 8,50 € liegen soll. Die Bundesregierung erlässt daraufhin ordnungsgemäß am 30.6.2014 eine Mindestlohnverordnung (Mi-LoV), die diese Lohnuntergrenze festschreibt und am 1.7.2014 in Kraft tritt.
L teilt dem Geschäftsführer A der T-GmbH daraufhin mit, er halte die zwischen ihnen geschlossene Vergütungsvereinbarung wegen eines Verstoßes gegen die MiLoV für nichtig. Als A sich trotz mehrmaliger Nachfrage völlig uneinsichtig zeigt, erhebt L am 1.9.2014 Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht auf Nachzahlung der Differenz zwischen dem ihm gezahlten Lohn und dem Mindestlohn in Höhe von 8,50 € für die Monate Juli und August 2014.
Richter R und die ehrenamtlichen Richter S und T, die mit dem Fall des L befasst sind, kommen zur Überzeugung, dass § 3 MLG sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sei. So sei ihnen nicht bekannt, dass die Bundeskanzlerin einen Gesetzentwurf selbst in den Bundestag einbringen dürfe. Außerdem hätte der Bundespräsident doch eine Äußerung des Bundesrates abwarten müssen. Auch inhaltlich stehe das Grundgesetz der Regelung des § 3 MLG entgegen. Der Mindestlohn betreffe einen wesentlichen Teil des Arbeitslebens sämtlicher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im gesamten Bundesgebiet: Eine solche Entscheidung könne man nicht durch eine Rechtsverordnung treffen. Auch sei es verfassungsrechtlich unzulässig, dass Lobbyisten – seien sie von Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite – darüber entschieden, welcher Lohn in Deutschland mindestens gezahlt werden müsse. Eine solche Festlegung müsse auf den Willen des gesamten Volkes zurückzuführen sein.
R, S und T beschließen daher, das Verfahren auszusetzen und § 3 MLG schriftlich und mit umfangreicher Begründung dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, um dessen Verfassungsmäßigkeit prüfen zu lassen. Wie wird dieses entscheiden?
Lies den Fall und schreib den ersten Satz deines Gutachtens zu Art. 76 ff. GG: mit den Beteiligten aus diesem Fall.
Das Muster
Das Gesetz ist formell verfassungsmäßig zustande gekommen, wenn...
Steckt das in deinem Satz?
Tipp die Prüfungsschritte in der Reihenfolge an, in der du sie im Gutachten prüfst.
Der Aufbau
- IGesetzgebungskompetenzArt. 70 ff. GG (ausschließliche, konkurrierende, Abweichung)
- IIVerfahren1. Einleitung (Initiative Art. 76, Beteiligung BR/BReg) · 2. Hauptverfahren (3 Lesungen im BT, Mehrheitserfordernisse Art. 42 Abs. 2, Art. 121) · 3. Abschlussverfahren (Beteiligung Bundesrat Art. 77: Einspruchs- vs. Zustimmungsgesetz)
- IIIForm1. Gegenzeichnung (Art. 58) · 2. Ausfertigung (Art. 82) · 3. Verkündung (Art. 82)
Begriff 1 von 3. Schreib die Definition so, wie sie in der Klausur stehen müsste, bevor du nachsiehst.
Zustimmungsgesetz
- Zustimmungsgesetz
- Gesetz, das zwingend der positiven Zustimmung des Bundesrates bedarf, um wirksam zu werden.
- Gegenzeichnung
- Erfordernis der Unterschrift des Kanzlers oder eines Ministers unter Anordnungen des Bundespräsidenten zur Wirksamkeit und Verantwortungsübernahme.
- Vermittlungsausschuss
- Gemeinsames Gremium von Bundestag und Bundesrat zur Herbeiführung von Kompromissen bei Meinungsverschiedenheiten im Gesetzgebungsverfahren.
Bei Art. 76 ff. GG entscheidet in Klausuren oft dieser Streit:
Rechtsfolgen der unterlassenen Zuleitung an den Bundesrat nach Art. 76 Abs. 2 GG
Führt das Übergehen des Bundesrates im ersten Durchgang zur Nichtigkeit des Gesetzes?
Welcher Auffassung folgst du?
Herrschende Meinung: Grundsätzlich Beachtlichkeit des Fehlers, sofern der Bundesrat nicht anderweitig ausreichend beteiligt wurde.
- Verletzung der Mitwirkungsrechte der Länder
- Sicherung des verfassungsmäßigen Gesetzgebungsverfahrens
Gegenauffassung: Bloße Ordnungsvorschrift.
- Entscheidend ist der Gesetzesbeschluss des Bundestages
- Zweiter Durchgang heilt Fehler
Wie du es in der Klausur entscheidest
In der Klausur folgst du meist der herrschenden Meinung. Die Mitwirkung der Länder ist ein tragendes Prinzip; ein systematisches Übergehen führt zur formellen Verfassungswidrigkeit.
Jetzt am Fall: Prüf das Merkmal Zustimmungsgesetz.
Die Definition, die du gerade hattest
Gesetz, das zwingend der positiven Zustimmung des Bundesrates bedarf, um wirksam zu werden.
Im Gutachtenstil: Obersatz, Definition, dann die Angaben aus dem Sachverhalt darunter fassen, Ergebnis. Ein Absatz.
Kostenlos, braucht eine Anmeldung.Ein anderer Fall zum selben Thema. Diesmal ganz und ohne Hilfen: Was du eben in Teilen geübt hast, schreibst du jetzt am Stück. Danach bekommst du 0 bis 18 Punkte und eine Korrektur.
Übungshausarbeit für Anfänger: Der AtomdealGrundstudium · ca. 300 MinutenDie Bewertung braucht ein Konto und verbraucht einen Bewertungs-Credit. Der Haken hier setzt sich danach von selbst.