Öffentliches Recht · Art. 76 ff. GG

Art. 76 ff. GG

Du arbeitest einen echten Fall durch, Schritt für Schritt: erst selbst, dann die Auflösung. 6 Aufgaben, am Ende eine eigene Klausur mit Punktzahl.

6 Aufgaben an einem Fall

L arbeitet neben seinem Studium in einem Supermarkt der T-GmbH, dafür erhält er einen Bruttostundenlohn von 7,15 €. Im Juli 2014 erfährt er in einer Vorlesung von einem neuen Gesetz, das einen allgemeinen Mindestlohn in Deutschland eingeführt hat.

Den Gesetzentwurf zu diesem Mindestlohngesetz (MLG) hatte die Bundeskanzlerin K, die zugleich Abgeordnete des deutschen Bundestags ist, am 10.3.2014 in den Bundestag eingebracht. Die Abgeordneten der großen Koalition waren von dem Entwurf, den die Bundesregierung ausgearbeitet hat, sehr angetan, da er nach jahrelangen gesellschaftlichen Diskussionen einerseits einen flächendeckenden Mindestlohn vorsieht, andererseits aber am System der Aushandlung von Arbeitsentgelten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern festhält. Das Gesetz wurde nach drei Lesungen vom Bundestag mit großer Mehrheit verabschiedet. Der Bundestagspräsident leitete das Gesetz daraufhin unverzüglich am 15.4.2014 dem Bundesrat zu. Dieser äußerte sich dazu nicht. Am 15.5.2014 fertigte Bundespräsident G nach Gegenzeichnung durch K das MLG aus, so dass es am 1.6.2014 mit folgenden Bestimmungen in Kraft treten konnte:

§ 1 Mindestlohn

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.

§ 2 Mindestlohnkommission

(1) Es wird eine ständige Mindestlohnkommission errichtet, die bis zum 1.7.2014 und im Folgenden jährlich im Rahmen einer Gesamtabwägung der gesamtwirtschaftlichen und sozialen Situation über die Anpassung der Höhe des Mindestlohns befindet.

(2) Die Mindestlohnkommission besteht aus sechs stimmberechtigten ständigen Mitgliedern. Dazu berufen die Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer aus Kreisen der Vereinigungen von Arbeitgebern und Gewerkschaften alle fünf Jahre je drei stimmberechtigte Mitglieder.

§ 3 Rechtsverordnung

Die Bundesregierung ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach dem Beschluss die von der Mindestlohnkommission vorgeschlagene Anpassung des Mindestlohns durch Erlass einer Rechtsverordnung für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer verbindlich zu machen.

Im Juni 2014 beschließt die eingesetzte Mindestlohnkommission, dass der Bruttostundenlohn zunächst bei mindestens 8,50 € liegen soll. Die Bundesregierung erlässt daraufhin ordnungsgemäß am 30.6.2014 eine Mindestlohnverordnung (Mi-LoV), die diese Lohnuntergrenze festschreibt und am 1.7.2014 in Kraft tritt.

L teilt dem Geschäftsführer A der T-GmbH daraufhin mit, er halte die zwischen ihnen geschlossene Vergütungsvereinbarung wegen eines Verstoßes gegen die MiLoV für nichtig. Als A sich trotz mehrmaliger Nachfrage völlig uneinsichtig zeigt, erhebt L am 1.9.2014 Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht auf Nachzahlung der Differenz zwischen dem ihm gezahlten Lohn und dem Mindestlohn in Höhe von 8,50 € für die Monate Juli und August 2014.

Richter R und die ehrenamtlichen Richter S und T, die mit dem Fall des L befasst sind, kommen zur Überzeugung, dass § 3 MLG sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sei. So sei ihnen nicht bekannt, dass die Bundeskanzlerin einen Gesetzentwurf selbst in den Bundestag einbringen dürfe. Außerdem hätte der Bundespräsident doch eine Äußerung des Bundesrates abwarten müssen. Auch inhaltlich stehe das Grundgesetz der Regelung des § 3 MLG entgegen. Der Mindestlohn betreffe einen wesentlichen Teil des Arbeitslebens sämtlicher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im gesamten Bundesgebiet: Eine solche Entscheidung könne man nicht durch eine Rechtsverordnung treffen. Auch sei es verfassungsrechtlich unzulässig, dass Lobbyisten – seien sie von Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite – darüber entschieden, welcher Lohn in Deutschland mindestens gezahlt werden müsse. Eine solche Festlegung müsse auf den Willen des gesamten Volkes zurückzuführen sein.

R, S und T beschließen daher, das Verfahren auszusetzen und § 3 MLG schriftlich und mit umfangreicher Begründung dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, um dessen Verfassungsmäßigkeit prüfen zu lassen. Wie wird dieses entscheiden?

  1. Lies den Fall und schreib den ersten Satz deines Gutachtens zu Art. 76 ff. GG: mit den Beteiligten aus diesem Fall.

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