Zivilrecht · § 426 Abs. 1 BGB
Prüfung des Gesamtschuldnerausgleichs
5 Aufgaben, jede erst selbst, dann die Auflösung. Am Ende eine eigene Klausur mit Punktzahl.
Schreib den Obersatz, mit dem du § 426 Abs. 1 BGB prüfst. Allgemein, mit Platzhaltern wie A und B.
Das Muster
Der ausgleichsbegehrende Schuldner könnte gegen die Mitschuldner einen Anspruch aus § 426 Abs. 1 BGB haben.
Steckt das in deinem Satz?
Tipp die Prüfungsschritte in der Reihenfolge an, in der du sie im Gutachten prüfst.
Der Aufbau
- 1.Bestehen einer Gesamtschuld (§ 421 BGB)Gleichstufigkeit der Verpflichtung · Leistungsidentität
- 2.Befriedigung des GläubigersZahlung oder gleichstehende Handlung durch einen Schuldner
- 3.Ausgleichsquote im InnenverhältnisGrundsatz: Gleiche Anteile (§ 426 Abs. 1 S. 1 BGB) · Abweichung durch Gesetz, Vertrag oder Natur der Sache
- 4.RechtsfolgeAnspruch auf Zahlung der Quote · Ggf. gesetzlicher Forderungsübergang (§ 426 Abs. 2 BGB)
Begriff 1 von 3. Schreib die Definition so, wie sie in der Klausur stehen müsste, bevor du nachsiehst.
Gesamtschuld
- Gesamtschuld
- Bei der Gesamtschuld schulden mehrere Schuldner dieselbe Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet ist, der Gläubiger sie aber nur einmal zu fordern berechtigt ist. Im Innenverhältnis findet ein Ausgleich nach § 426 BGB statt.
- Gesamtschuldnerausgleich
- Der interne Rückgriffsanspruch eines Gesamtschuldners gegen die übrigen Mitschuldner, nachdem er den Gläubiger befriedigt hat.
- Rückgriffskondiktion
- Nichtleistungskondiktion, die demjenigen zusteht, der eine fremde Schuld tilgt, ohne dazu verpflichtet zu sein, und dem kein anderer Rückgriffsanspruch (z.B. aus Legalzession, Auftrag oder berechtigter GoA) zur Verfügung steht. Verbleibender Hauptanwendungsfall ist die Leistung auf fremde Schuld aus unberechtigter GoA (§ 684 S. 1 BGB als Rechtsfolgenverweisung).
Bei § 426 Abs. 1 BGB entscheidet in Klausuren oft dieser Streit:
Wie wird der Ausgleich geregelt, wenn ein potenzieller Gesamtschuldner gesetzlich oder vertraglich privilegiert ist?
Tritt auf, wenn z.B. ein Arbeitgeber oder Familienangehöriger haftungsbeschränkt ist, ein Dritter jedoch voll haftet.
Welcher Auffassung folgst du?
Gegenauffassung: Der nicht privilegierte Zweitschädiger haftet dem Geschädigten voll und kann beim Privilegierten keinen Regress nehmen (Lösung zulasten des Zweitschädigers; so der BGH bei §§ 1664 Abs. 1, 1359 BGB).
- Haftet der Privilegierte nicht, entsteht nach dem Wortlaut schon keine Gesamtschuld nach § 421 BGB, sodass für einen Ausgleich kein Raum bleibt
- Erst-recht-Schluss aus § 840 Abs. 3 BGB: Haftet der Dritte schon neben einem haftenden Erstschädiger im Innenverhältnis allein, dann erst recht, wenn dieser gar nicht haftet
- Bei den familienrechtlichen Privilegien trüge sonst faktisch das geschädigte Kind die wirtschaftlichen Folgen
Herrschende Meinung: In der Regel wird der Anspruch des Gläubigers gegen den nicht privilegierten Dritten um den Anteil gekürzt, den der privilegierte Schuldner im Innenverhältnis tragen müsste (Kürzungslösung).
- Vermeidung eines unbilligen Rückgriffs gegen den eigentlich Privilegierten
- Der nicht privilegierte Dritte soll durch die Privilegierung eines anderen nicht schlechter gestellt werden
Wie du es in der Klausur entscheidest
In der Klausur folgst du meist der herrschenden Meinung. Die Kürzungslösung stellt den gerechtesten Interessenausgleich dar, da sie den Schutzzweck der Haftungsprivilegierung wahrt, ohne den Drittschädiger übermäßig zu belasten.
Jetzt schreibst du eine ganze Klausur zum Thema. Danach bekommst du 0 bis 18 Punkte und eine Korrektur.
Examensklausur: Das Kind raucht mitStaatsexamen · ca. 300 MinutenDie Bewertung braucht ein Konto und verbraucht einen Bewertungs-Credit. Der Haken hier setzt sich danach von selbst.