Öffentliches Recht · Art. 14 GG
Prüfung von Eigentumseingriffen
Du arbeitest einen echten Fall durch, Schritt für Schritt: erst selbst, dann die Auflösung. 6 Aufgaben, am Ende eine eigene Klausur mit Punktzahl.
Zwischen 1958 und 1962 kamen weltweit etwa 10.000 Kinder von Müttern, die während der Schwangerschaft ein thalidomidhaltiges Schlaf- und Beruhigungsmittel (Contergan) des Pharmaunternehmens Blausenken-GmbH (B) eingenommen hatten, mit schweren Fehlbildungen ihrer Gliedmaßen und anderen Körperschäden zur Welt. Im Jahr 1970 verpflichtete sich die B im Wege eines Vergleichs zur Zahlung von 100 Millionen D-Mark an geschädigte Kinder, sofern diese und ihre Eltern auf alle Ansprüche gegen die B verzichteten. Der Vergleich gelangte tatsächlich nie zur Durchführung; die Betroffenen erhielten auf dieser Grundlage keine Zahlungen.
1972 trat das Gesetz über die Errichtung einer Stiftung >Hilfswerk für behinderte Kinder“ (StHG) in Kraft. Mit diesem Gesetz wurde eine Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet, die den Zweck hatte, Leistungen an contergangeschädigte Kinder im In- und Ausland zu erbringen. In diese Stiftung wurden anfangs 100 Millionen D-Mark aus Bundesmitteln und 100 Millionen D-Mark von der B eingezahlt. Gleichzeitig erloschen mit dem StHG alle Ansprüche von in Deutschland lebenden Thalidomidgeschädigten einschließlich derjenigen, die am oben genannten Vergleich beteiligt waren; im Ausland lebende Betroffene hatten nach dem Gesetz nur einen Leistungsanspruch, wenn sie zugleich auf ihre Ansprüche gegen B verzichteten. Auf die Entschädigung wurden Zahlungen von anderen >möglicherweise Verantwortlichen“ angerechnet. Die Entschädigungszahlungen wurden nicht auf sonstige Sozial- oder Unterhaltsleistungen angerechnet. Die von der B bereitgestellten Mittel wurden mit der Zeit immer mehr von staatlicher Seite bereitgestellten Geldern verdrängt. Nachdem die Mittel infolge regelmäßiger Leistungsauszahlung an die Betroffenen aufgebraucht waren, wurden die Stiftungsmittel seit 1997 vollständig aus Steuern finanziert.
Das Conterganstiftungsgesetz (ContStifG), das 2005 in Kraft trat, löste das StHG ab; die Stiftung wurde in >Conterganstiftung“ umbenannt. Danach stehen geschädigten Personen unter anderem eine einmalige Kapitalentschädigung und eine lebenslange sog. >Conterganrente“ zu. Die Höhe der jeweiligen Leistung richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und den dadurch verursachten Körperfunktionsstörungen.
2013 trat das dritte Änderungsgesetz zum ContStifG in Kraft, das laut Gesetzesbegründung den steigenden Bedürfnissen einer alternden Leistungsempfängerschaft gerecht werden sollte. Das maximale Rentenniveau in § 13 ContStifG wurde dadurch auf das 6,3-Fache angehoben sowie ein zusätzlicher Anspruch auf jährliche Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe geschaffen. Gleichzeitig wurde mit dem dritten Änderungsgesetz auch § 15 Abs. 2 S. 2 ContStifG eingeführt. Dieser sieht vor, dass auf Kapitalentschädigung und Conterganrente nun auch auf Thalidomid-Schäden zielende Zahlungen angerechnet werden müssen, die von anderen, insbesondere von ausländischen Staaten, geleistet werden. Die Anrechnung ist dabei in ihrer Höhe nicht auf den Betrag beschränkt, um den das Rentenniveau angehoben wird.
X ist irischer Staatsangehöriger und wegen der Conterganeinnahme seiner Mutter in Irland thalidomidgeschädigt. Er erhält als Leistung von der Conterganstiftung eine monatliche Conterganrente, die seit der Erhöhung mit dem dritten Änderungsgesetz 3.686 Euro beträgt. Außerdem erhält er nach einem irischen Contergan-Entschädigungsprogramm, mit dem der irische Staat beabsichtigt, die deutschen Zahlungen signifikant zu erweitern, eine monatliche Zahlung i.H.v. 1.109 Euro. Mit einem Bescheid aus Juli 2013 rechnete die Conterganstiftung nach § 15 Abs. 2 S. 2 ContStifG die Zahlung des irischen Staates auf die Conterganrente des X an. Das Vorgehen des X gegen den Bescheid vor den Fachgerichten blieb erfolglos. Das BVerwG hat das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob § 15 Abs. 2 S. 2 ContStifG mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Das BVerwG führt in der Vorlagefrage aus, dass es die Norm für verfassungswidrig halte, da durch die Kürzung der Rentenansprüche im Einzelfall der grundrechtlich verbürgte Eigentumsschutz leerzulaufen drohte. Die Leistungsansprüche der Thalidomidgeschädigten beruhten auf ihrem Verzicht auf haftungsrechtliche Entschädigungen gegenüber der B. Spätestens seit Inkrafttreten des Cont-StifG vertrauten Betroffene außerdem auf den Erhalt von Sozialleistungen – immerhin habe der Staat die Haftungsverantwortung übernommen, als die privatrechtlichen Ansprüche der Betroffenen erloschen. Die Regelung des § 15 Abs. 2 S. 2 ContStifG sei zumindest unverhältnismäßig. Der Vermeidung von Doppelleistungen diene die Vorschrift nicht. Zwischen dem Haftungshintergrund der deutschen Regelung und ausländischen Leistungen sozialer Funktion sei außerdem zu differenzieren. Insoweit werden entsprechende ausländische Rentenzahlungen entwertet. Einer verfassungskonformen Auslegung in dem Sinne, dass nur Zahlungen von der Anrechnungsregelung erfasst seien, die eine zivilrechtliche Haftung ersetzen, sei die Vorschrift angesichts des explizit weit gefassten Wortlauts nicht zugänglich. Ob im Ausland lebende Anspruchsberechtigte durch Leistungen Dritter tatsächlich bessergestellt wären, könne erst ein Gesamtvergleich aller (Sozial-)Leistungen im In- und Ausland zeigen. Da dieser im Gesetzgebungsverfahren nicht durchgeführt wurde, entbehren die Annahmen einer Besserstellung der Anspruchsberechtigung durch Doppelleistung einer tragfähigen Tatsachengrundlage.
Während der mündlichen Verhandlung argumentieren Bevollmächtigte der Conterganstiftung, dass das BVerfG schon gar nicht der richtige Ansprechpartner sei, sondern der EuGH mit dem Verfahren befasst werden müsse – immerhin habe der Sachverhalt eine grenzüberschreitende Dimension. Substanziell würden Ansprüche aus dem ContStifG von vornherein nicht dem Eigentumsschutz des GG unterfallen. Zum einen hätten die Geschädigten einen Anspruch lediglich aufgrund der Bereitstellung entsprechender Mittel durch den Staat – es handele sich also lediglich um soziale Fürsorge. Selbst wenn man den freiwilligen Verzicht der Geschädigten bei einer entsprechenden Bewertung berücksichtige, müsse auch Beachtung finden, dass die B eine immer geringere Rolle bei der Finanzierung gespielt habe. Wenn überhaupt, dann sei ein Anspruch nur in gekürzter Form schutzwürdig, da nach § 15 Abs. 2 S. 2 ContStifG von vornherein eine Anspruchskürzung für Betroffene im Einzelfall vorgesehen sei. Das dritte Änderungsgesetz zum ContStifG habe gleichzeitig eine Erhöhung der Rentenansprüche und eine Anspruchskürzung vorgesehen. Der Gesetzgeber habe ersichtlich eine einheitliche Regulierung von Rentengewährung und Rentenkürzung beabsichtigt. Unabhängig davon müsse berücksichtigt werden, dass die Kürzung nur besondere Einzelfälle erfasse und darüber hinaus in jedem Falle der Vermeidung ungerechtfertigter Doppelleistungen diene. Außerdem sei das BVerfG auf die den Eigentumsschutz betreffende Vorlagefrage beschränkt und dürfe die unterschiedliche Behandlung derjenigen Anspruchsberechtigten, die Leistungen Dritter, vor allem ausländischer Staaten, empfangen, nicht einer verfassungsrechtlichen Prüfung unterziehen.
Fallfrage
Hat die Vorlage Aussicht auf Erfolg?
Lies den Fall und schreib den ersten Satz deines Gutachtens zu Art. 14 GG: mit den Beteiligten aus diesem Fall.
Das Muster
Ein Eingriff in die Eigentumsgarantie ist verfassungswidrig, wenn er nicht als Inhalts- und Schrankenbestimmung oder Enteignung gerechtfertigt ist.
Steckt das in deinem Satz?
Tipp die Prüfungsschritte in der Reihenfolge an, in der du sie im Gutachten prüfst.
Der Aufbau
- I.SchutzbereichPrivatnützigkeit · Verfügungsbefugnis · Kein Schutz des Vermögens als Ganzes
- II.EingriffsartAbgrenzung Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 I 2) vs. Enteignung (Art. 14 III)
- III.Rechtfertigung der ISBVerhältnismäßigkeit (Ausgleich Privatnützigkeit / Sozialbindung) · Ggf. Ausgleichspflicht bei unzumutbarer Belastung
- IV.Rechtfertigung der EnteignungWohl der Allgemeinheit · Gesetzliche Grundlage · Junktimklausel (Entschädigungsregelung)
Begriff 1 von 3. Schreib die Definition so, wie sie in der Klausur stehen müsste, bevor du nachsiehst.
Eigentum
- Eigentum
- Alle vermögenswerten privaten Rechte, die dem Einzelnen von der Rechtsordnung so zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem Vorteil ausüben kann.
- Enteignung
- Vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Rechtspositionen durch zielgerichteten staatlichen Zugriff zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
- Inhalts- und Schrankenbestimmung
- Generelle und abstrakte Festlegung von Rechten und Pflichten durch den Gesetzgeber hinsichtlich solcher Rechtspositionen, die als Eigentum geschützt sind.
Bei Art. 14 GG entscheidet in Klausuren oft dieser Streit:
Wie grenzen sich Inhalts- und Schrankenbestimmungen von der Enteignung ab?
Welcher Auffassung folgst du?
Herrschende Meinung: Abgrenzung nach dem Kriterium der Güterbeschaffung: Enteignung ist der zielgerichtete Entzug zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben; ISB ist die generelle Bestimmung von Rechten und Pflichten.
- Strukturelle Unterschiede zwischen Einzelfallzugriff und allgemeiner Regelung.
- Verhinderung der Umgehung von Entschädigungspflichten.
Gegenauffassung: Enteignung ist jeder zwangsweise Entzug eines Eigentumsobjekts zugunsten eines anderen – gleich ob für eine öffentliche Aufgabe oder privatnützig; die Gemeinwohlbindung betrifft erst die Rechtfertigung.
- Die Güterbeschaffungsformel verwechselt Tatbestand und Rechtfertigung: Privatnützige Entziehungen werden zu Nicht-Enteignungen umdefiniert, statt an Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG zu scheitern.
- Der Gegensatz von abstrakt-genereller Inhaltsbestimmung und konkret-individueller Enteignung trägt nicht, weil auch Enteignungsermächtigungen abstrakt-generell sind und auch etwa der Denkmalschutz auf konkrete Rechtspositionen zugreift.
- Das BVerfG selbst hat die privatnützige Unternehmensflurbereinigung als Enteignung eingeordnet (Boxberg) und auf den Entzug statt auf einen Güterbeschaffungsvorgang abgestellt (bergrechtliches Vorkaufsrecht).
Wie du es in der Klausur entscheidest
In der Klausur folgst du meist der herrschenden Meinung. Entscheidend ist der Charakter des staatlichen Akts. Belastet eine ISB den Eigentümer unzumutbar, wird sie nicht zur Enteignung, sondern ist als unverhältnismäßige ISB rechtswidrig.
Jetzt am Fall: Prüf das Merkmal Eigentum.
Die Definition, die du gerade hattest
Alle vermögenswerten privaten Rechte, die dem Einzelnen von der Rechtsordnung so zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem Vorteil ausüben kann.
Im Gutachtenstil: Obersatz, Definition, dann die Angaben aus dem Sachverhalt darunter fassen, Ergebnis. Ein Absatz.
Kostenlos, braucht eine Anmeldung.Ein anderer Fall zum selben Thema. Diesmal ganz und ohne Hilfen: Was du eben in Teilen geübt hast, schreibst du jetzt am Stück. Danach bekommst du 0 bis 18 Punkte und eine Korrektur.
Übungshausarbeit: Wirtschaftsförderung in der PandemieSchwerpunkt · ca. 300 MinutenDie Bewertung braucht ein Konto und verbraucht einen Bewertungs-Credit. Der Haken hier setzt sich danach von selbst.