Zivilrecht · Streitstand
Wer ist „Hersteller“ i.S.d. § 950 BGB – kann die Herstellereigenschaft durch eine Verarbeitungsklausel (Vertrag) bestimmt werden?
Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbaren die Parteien, dass der Lieferant als Hersteller der durch Verarbeitung entstehenden neuen Sache gelten soll.
Herrschende Meinung · h.M.
Hersteller ist grundsätzlich derjenige, in dessen Namen und wirtschaftlichem Interesse die neue Sache produziert wird (wirtschaftliche Betrachtung); § 950 ist zwingend, sodass die rein dingliche Zuordnung nicht durch Parteivereinbarung abbedungen werden kann. Verarbeitungsklauseln wirken nur schuldrechtlich/antizipiert auf der Ebene des § 929.
- § 950 ist sachenrechtlich zwingend (numerus clausus, Schutz des Rechtsverkehrs).
- Die Klausel kann jedoch über eine antizipierte Übereignung (§§ 929, 930) den Eigentumsübergang auf den Lieferanten herbeiführen.
Mindermeinung
Die Parteien können die Herstellereigenschaft i.S.d. § 950 unmittelbar durch Verarbeitungsklausel bestimmen.
- Privatautonomie und praktische Bedürfnisse des verlängerten Eigentumsvorbehalts.
Stellungnahme für die Klausur · Differenzierend lösen
§ 950 selbst ist nicht parteidisponibel; die Herstellereigenschaft folgt der wirtschaftlichen Zuordnung. Das praktisch gewünschte Ergebnis lässt sich aber über eine antizipierte Übereignung der neuen Sache erreichen, sodass die Verarbeitungsklausel als solche Vereinbarung umzudeuten ist.