Öffentliches Recht · Streitstand
Wie grenzen sich die unmittelbare Ausführung und der Sofortvollzug voneinander ab?
Art. 9 Abs. 1 PAGArt. 53 Abs. 2 PAG
Herrschende Meinung · h.M. in Bayern
Welche Auffassung ist herrschend?
Abgrenzung nach dem Willen des Betroffenen: Unmittelbare Ausführung bei Unkenntnis/Abwesenheit (kein Wille vorhanden); Sofortvollzug bei Brechung eines (mutmaßlich) entgegenstehenden Willens.
- Art. 9 PAG setzt voraus, dass eine Inanspruchnahme des Störers nicht möglich ist.
- Der Sofortvollzug ist eine Form des Verwaltungszwangs und setzt eine hypothetische Widerstandslage voraus.
Mindermeinung
Was sagt die Gegenauffassung?
Abgrenzung allein danach, ob eine Grundverfügung ergangen ist (unmittelbare Ausführung = keine Verfügung möglich).
- Klareres formelles Kriterium.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Wie entscheidet man das in der Klausur?
Die unmittelbare Ausführung dient dem Fall, dass gar kein Adressat zur Verfügung steht, während der Sofortvollzug die zeitliche Notlage bei vorhandenem Adressaten regelt.