Öffentliches Recht · Streitstand
Wie grenzen sich die unmittelbare Ausführung und der Sofortvollzug voneinander ab?
Art. 9 Abs. 1 PAGArt. 53 Abs. 2 PAG
Herrschende Meinung · h.M. in Bayern
Abgrenzung nach dem Willen des Betroffenen: Unmittelbare Ausführung bei Unkenntnis/Abwesenheit (kein Wille vorhanden); Sofortvollzug bei Brechung eines (mutmaßlich) entgegenstehenden Willens.
- Art. 9 PAG setzt voraus, dass eine Inanspruchnahme des Störers nicht möglich ist.
- Der Sofortvollzug ist eine Form des Verwaltungszwangs und setzt eine hypothetische Widerstandslage voraus.
Mindermeinung
Abgrenzung allein danach, ob eine Grundverfügung ergangen ist (unmittelbare Ausführung = keine Verfügung möglich).
- Klareres formelles Kriterium.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Die unmittelbare Ausführung dient dem Fall, dass gar kein Adressat zur Verfügung steht, während der Sofortvollzug die zeitliche Notlage bei vorhandenem Adressaten regelt.