BVerfG · 1. Senat

BVerfG, Beschluss v. 19.03.2013 – 1 BvR 2635/12

1 BvR 2635/12 · 19.03.2013 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Die Mitwirkung an einer unanfechtbaren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (hier: Festsetzung einer Missbrauchsgebühr) führt nicht zu einem gesetzlichen Mitwirkungsausschluss wegen richterlicher Vorbefassung, wenn die Entscheidung folglich unzulässig vor einem Fachgericht angefochten worden ist und gegen dessen Prozessentscheidung anschließend Verfassungsbeschwerde erhoben wird.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG
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