BGH · 13. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 31.08.2021 – XIII ZB 97/19
XIII ZB 97/19 · 31.08.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Ist der Betroffene weder kraft Gesetzes noch auf Grund eines anderen Bescheids vollziehbar ausreisepflichtig und wird seine Ausreisepflicht erst durch die (mit der Ablehnung eines Asylantrags) ergangene Abschiebungsanordnung begründet, muss deren Bekanntgabe vor Anordnung von Sicherungshaft festgestellt werden. Sie ist dann nicht nur Vollstreckungshandlung, sondern Grundlage der Ausreisepflicht (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - V ZB 60/17, InfAuslR 2020, 28 Rn. 9, 12).
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 34a Abs 1 S 1 AsylVfG§ 55 Abs 1 S 1 AsylVfG§ 62 AufenthG