BGH · 13. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 18.05.2021 – XIII ZB 91/19
XIII ZB 91/19 · 18.05.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Die Feststellung, dass die Anordnung der Haft den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat, erfasst den gesamten Zeitraum vom Erlass der Anordnung bis zur Entlassung des Betroffenen und beinhaltet, dass die Freiheitsentziehung bis zur Entlassung rechtswidrig war.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 62 FamFG§ 417 Abs 1 FamFG