BGH · 13. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 19.05.2020 – XIII ZB 86/19
XIII ZB 86/19 · 19.05.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Die Heilung von Mängeln des Haftantrags wirkt auch im Haftaufhebungsverfahren nur für die Zukunft. Wenn zusätzliche Feststellungen des Gerichts erforderlich sind, tritt die Heilung wie im Haftanordnungsverfahren mit der Entscheidung des Gerichts ein. Behebt die beteiligte Behörde dagegen selbst durch ausreichende eigene ergänzende Angaben die Defizite des Haftantrags, tritt die Heilung schon mit dem Eingang des Schriftsatzes bei Gericht ein.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 417 Abs 2 S 2 FamFG§ 426 FamFG