BGH · 13. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 26.03.2024 – XIII ZB 85/22
XIII ZB 85/22 · 26.03.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Unterbringung in speziellen Hafteinrichtungen Die Unterbringung eines Abschiebungsgefangenen ist rechtswidrig, wenn sich der Zwang, dem er ausgesetzt ist, nicht auf das Maß beschränkt, das unbedingt erforderlich ist, um ein wirksames Rückkehrverfahren zu gewährleisten (hier: Besuchszeit von vier Stunden im Monat und tägliche Einschlusszeiten von 19:00 Uhr bis 9:00 Uhr).
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
Art 16 Abs 1 EGRL 115/2008§ 62a Abs 1 AufenthG 2019