BGH · 13. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 06.10.2020 – XIII ZB 85/19

XIII ZB 85/19 · 06.10.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Im Haftaufhebungsverfahren können auch Einwände gegen die Zulässigkeit des Haftantrags erhoben werden, wenn die Mängel des Antrags im vorausgegangenen Haftanordnungsverfahren nicht wirksam geheilt worden sind. 2. Eine Aufhebung der Haft kommt bei Fehlen des erforderlichen Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nur in Betracht, wenn nicht erwartet werden kann, dass das darin liegende Hindernis bis zur Abschiebung ausgeräumt wird. 3. Im Verfahren über die Aufhebung einer für einen zu langen Zeitraum angeordneten Haft nach § 426 FamFG ist zu berücksichtigen, wenn innerhalb der auf den zulässigen Zeitraum begrenzten Haft Umstände eingetreten sind, die zu einer Verlängerung der Haft geführt hätten.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 426 FamFG
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