BGH · 13. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 24.08.2020 – XIII ZB 83/19
XIII ZB 83/19 · 24.08.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Das Rechtsbeschwerdegericht kann über die sachliche Berechtigung eines Antrags oder einer (Rechts-)Beschwerde auch nach deren Zurückweisung als unzulässig entscheiden, wenn die Beschwerdeentscheidung einen Sachverhalt enthält, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und bei Zurückverweisung der Sache ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint. 2. Die beteiligte Behörde und die Haftgerichte dürfen von der Richtigkeit der Abschlussmitteilung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ausgehen. Ermittlungen von Amts wegen nach § 26 FamFG sind nur veranlasst, wenn sich Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Mitteilung ergeben. 3. Der Ausreisegewahrsam nach § 62b AufenthG ist keine mindere Form der Sicherungshaft, sondern ein eigenständiges Mittel zur Sicherung der Vollstreckung der Ausreisepflicht.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 26 FamFG§ 74 Abs 6 FamFG§ 62b AufenthG