BGH · 13. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 19.05.2020 – XIII ZB 82/19

XIII ZB 82/19 · 19.05.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Im Freiheitsentziehungsverfahren ist grundsätzlich derjenige Person des Vertrauens, um dessen Beteiligung der Betroffene bittet. 2. Den Antrag auf Haftaufhebung nach § 426 FamFG kann die von dem Betroffenen als Person seines Vertrauens benannte Person unabhängig von einer förmlichen Beteiligung durch das Gericht stellen. 3. Geht der Haftaufhebungsantrag vor Eintritt der Rechtskraft bei Gericht ein, kann die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vollzugs der angeordneten Haft nach § 62 FamFG ab Antragseingang beantragt werden.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 62 FamFG§ 418 Abs 3 Nr 2 FamFG§ 426 FamFG
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