BGH · 13. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 14.07.2026 – XIII ZB 8/26
XIII ZB 8/26 · 14.07.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder Leib und Leben Dritter liegt vor, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte ein beachtliches Risiko dafür besteht, dass sich in der Person des Ausländers innerhalb eines vorhersehbaren Zeitraums jederzeit eine terroristische Gefahr aktualisieren kann.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 54 Abs 1 Nr 2 AufenthG§ 56a Abs 1 AufenthG§ 31a Abs 1 SOG HE