BGH · 13. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 20.10.2025 – XIII ZB 73/22
XIII ZB 73/22 · 20.10.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Fluchtgefahr kann auch im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie nur bei Vorliegen eines Vermutungstatbestands des § 62 Abs. 3a AufenthG oder eines konkreten Anhaltspunkts gemäß § 62 Abs. 3b AufenthG unter Vornahme einer stets erforderlichen Gesamtwürdigung aller Umstände bejaht werden.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 62 Abs 3 Nr 1 AufenthG§ 62 Abs 3a AufenthG§ 62 Abs 3b Nr 7 AufenthGArt 3 Nr 7 EGRL 115/2008Art 15 Abs 1 EGRL 115/2008Art 2 Buchst n EUV 604/2013