BGH · 13. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 24.03.2020 – XIII ZB 62/19

XIII ZB 62/19 · 24.03.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Ein der Ausländerbehörde nicht angezeigter Umzug des ausreisepflichtigen Ausländers innerhalb der Unterkunft kann einen Wechsel des Aufenthaltsorts im Sinne des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG aF begründen, wenn dadurch die Erreichbarkeit des Ausländers für die Ausländerbehörde zur Durchführung der Abschiebung nicht mehr gewährleistet ist. 2. Einer auf diesen Fall zugeschnittenen Belehrung durch die Ausländerbehörde bedarf es nicht, wenn die Ausländerbehörde auf die Anzeigepflicht nach § 50 Abs. 4 AufenthG und die einschneidenden Folgen ihrer Verletzung in einer für den Ausländer verständlichen Sprache hingewiesen hat. 3. Aus der Gültigkeitsdauer einer Grenzübertrittsbescheinigung oder dem in ihr genannten Datum der Ausreise lässt sich nicht ohne Weiteres darauf schließen, dass die zuständige Behörde mit der Erteilung dieser Bescheinigung eine bereits abgelaufene Ausreisefrist im Sinne des § 50 Abs. 2 AufenthG entsprechend der Gültigkeitsdauer oder bis zu dem genannten Ausreisedatum verlängert oder neu angeordnet hat.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 50 Abs 2 AufenthG§ 50 Abs 4 AufenthG§ 62 Abs 3 S 1 Nr 2 AufenthG vom 22.11.2011
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