BGH · 13. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 10.11.2020 – XIII ZB 58/19

XIII ZB 58/19 · 10.11.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1a. Erfordert die Heilung entsprechender Mängel des Haftantrags die Erläuterung des für die - noch nicht erfolgte - Buchung eines Fluges mit Sicherheitsbegleitung erforderlichen Zeitaufwandes, sind auch in einem dazu eingereichten ergänzenden Schriftsatz nähere Ausführungen in aller Regel dann nicht geboten, wenn sich die Behörde auf eigene Erfahrungen oder eine Auskunft der zuständigen Stelle beruft, wonach dieser Zeitraum bis zu sechs Wochen beträgt. 1b. Hat die beteiligte Behörde dagegen die Organisation der begleiteten Abschiebung des Betroffenen bei Einreichung des ergänzenden Schriftsatzes abgeschlossen, kann sie die in dem Haftantrag fehlenden Darlegungen zur erforderlichen Dauer der Haft nicht mit dem bloßen Hinweis auf die vorliegende Flugbuchung für einen Flug in knapp sechs Wochen nachholen. 2. Eine im Einzelfall nicht ausreichende Durchdringungstiefe der Anhörung führt nicht dazu, dass die durchgeführte Anhörung als "Nichtanhörung" anzusehen und § 420 Abs. 1 FamFG verletzt wäre, sondern gegebenenfalls dazu, dass die Sachaufklärung den Anforderungen nicht genügt und § 26 FamFG verletzt ist.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 26 FamFG§ 417 Abs 2 S 2 FamFG§ 420 Abs 1 FamFG
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