BGH · 13. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 29.10.2024 – XIII ZB 53/21
XIII ZB 53/21 · 29.10.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Ausreisegewahrsam, unverschuldete Verhinderung an der Ausreise Ein vollziehbar zur Ausreise verpflichteter Ausländer ist während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe wegen einer Straftat, die er ohne Kenntnis davon begangen hat, wann die ihm gesetzte Ausreisefrist beginnt und endet, im Sinne des § 62b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG unverschuldet an der Ausreise gehindert.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 62b Abs 1 S 1 Nr 1 AufenthG vom 15.08.2019