BGH · 13. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 07.04.2020 – XIII ZB 53/19

XIII ZB 53/19 · 07.04.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. In einem Antrag auf Anordnung der Überstellungshaft nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO muss weder dargelegt werden, dass und weshalb der Zielstaat nach der Verordnung zur Aufnahme verpflichtet ist, noch muss angegeben werden, in welchem Verfahren die Überstellung erfolgen soll, ob also eine Aufnahme (Art. 21 f. Dublin-III-VO) oder eine Wiederaufnahme (Art. 23 ff. Dublin-III-VO) betrieben wird (Aufgabe von BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2012 - V ZB 234/11, juris und vom 6. Dezember 2012 - V ZB 118/12, juris). Allerdings muss ausgeführt werden, dass eine Inhaftnahme nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO und nicht nach § 62 AufenthG beantragt wird. 2. Für die Anordnung der Überstellungshaft nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Pflicht des Zielstaates zur Aufnahme nach Art. 22 Dublin-III-VO oder zur Wiederaufnahme nach Art. 25 Dublin-III-VO wirksam entstanden ist und bei Ablauf der beantragten Haftdauer noch fortbesteht oder nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO wieder entfallen ist. Vom Haftrichter sind Bedenken gegen das von der Ausländerbehörde gewählte Verfahren erst dann zu berücksichtigen, wenn ihm bekannt wird, dass der Betroffene deswegen um Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte nachgesucht hat und sich daraus ein der Überstellung entgegenstehendes Hindernis ergeben kann (Bestätigung von BGH, Beschlüsse vom 29. April 2010 - V ZB 202/09, juris, vom 3. Februar 2011 - V ZB 12/10, juris und vom 10. Januar 2019 - V ZB 159/17, juris).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 417 Abs 2 FamFGArt 25 EUV 604/2013Art 28 Abs 2 EUV 604/2013Art 29 Abs 2 EUV 604/2013§ 62 AufenthG
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