BGH · 13. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 23.02.2021 – XIII ZB 50/20

XIII ZB 50/20 · 23.02.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Die Ausübung des Ermessens bei der Anordnung des Ausreisegewahrsams nach § 62b AufenthG erfordert eine Berücksichtigung der relevanten persönlichen Umstände des Betroffenen. 2. Hat das Amtsgericht nicht erkannt, dass es ein Ermessen hat, und den Betroffenen nicht zu seinen für die Ermessensausübung relevanten persönlichen Umständen - z.B. seiner Arbeitsstelle - befragt, kann der Ermessensfehler nur nach erneuter Anhörung des Betroffenen und nur für die Zukunft geheilt werden.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 62b Abs 1 S 1 Nr 3 S 2 Buchst d AufenthG§ 62b Abs 2 AufenthG§ 62b Abs 3 S 1 AufenthG§ 417 FamFG§§ 417ff FamFG
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