BGH · 13. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 25.08.2020 – XIII ZB 40/19, XIII ZB 41/19, XIII ZB 42/19
XIII ZB 40/19, XIII ZB 41/19, XIII ZB 42/19 · 25.08.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Bei Anordnung der Unterbringung in einer Transitunterkunft gemäß § 15 Abs. 6 AufenthG hat das Gericht die Anforderungen zu beachten, die sich aus Art. 17 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger an die Bedingungen der Unterbringung ergeben. 2. Die dem Gericht obliegende Prüfung ist auf strukturelle Defizite beschränkt, die bereits im Zeitpunkt der Anordnung bestehen oder absehbar sind.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 15 Abs 6 AufenthGArt 17 EGRL 115/2008