BGH · 13. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 31.08.2021 – XIII ZB 35/19

XIII ZB 35/19 · 31.08.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Soweit die Umstände der Feststellung des Betroffenen im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass dieser den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will, und diese Umstände ein Indiz für Fluchtgefahr begründen, wird dieser Anhaltspunkt durch die Einleitung eines Asylverfahrens in Deutschland nicht gegenstandslos; allerdings kann im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung Fluchtgefahr zu verneinen sein, wenn die Reise - mit Deutschland - einen Mitgliedstaat zum Ziel hat, der für die Prüfung des Asylantrags zuständig sein könnte.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 2 Abs 15 S 2 AufenthG vom 20.07.2017Art 28 Abs 2 EUV 604/2013
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