BGH · 13. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 26.03.2024 – XIII ZB 30/22

XIII ZB 30/22 · 26.03.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Die Unterbringung eines Drittstaatsangehörigen zur Sicherung der Abschiebung darf gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 2 RL 2008/115 jedenfalls für eine Nacht in der bis zu diesem Tag vollzogenen Untersuchungshaft erfolgen, wenn an dem Tag, an dem die Sicherungshaft angeordnet und sodann die bisher bestehende Untersuchungshaft gegen ihn aufgehoben wird, ein Transport in die weit entfernt liegende (hier: 260 km) Abschiebehafteinrichtung aus sich plötzlich erweisenden momentanen Kapazitätsbeschränkungen nicht mehr erfolgen kann. 2. Der Beginn der Sicherungshaft darf nicht an das noch nicht feststehende Ende einer laufenden Straf- oder Untersuchungshaft angeknüpft, sondern nur parallel dazu angeordnet werden (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - V ZB 77/14, BGHZ 203, 323).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 16 Abs 1 S 2 EGRL 115/2008§ 62 Abs 1 S 2 AufenthG 2019§ 62a Abs 1 AufenthG 2019
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