BGH · 13. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 15.12.2020 – XIII ZB 3/19
XIII ZB 3/19 · 15.12.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Die Abschiebungshaft kann bei einem Ausländer, von dem eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, in einer allgemeinen Haftanstalt vollzogen werden, wenn er getrennt von Strafgefangenen untergebracht wird und diese Art des Haftvollzugs im konkreten Einzelfall verhältnismäßig ist (Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. Juli 2020 - C-18/19, juris).
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
Art 16 Abs 1 EGRL 115/2008§ 58a Abs 1 AufenthG§ 62a Abs 1 S 2 AufenthG vom 20.07.2017