BGH · 13. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 20.02.2024 – XIII ZB 29/22

XIII ZB 29/22 · 20.02.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Freiheitsentziehungssachen liegt nicht vor, wenn die Ausländerbehörde in der unzutreffenden Annahme, eine Abschiebung zu einem früheren Zeitpunkt durchführen zu können, obwohl diese (objektiv) von Anfang an nicht vor Ende der ursprünglichen Haftanordnung durchführbar war, zunächst eine objektiv zu kurze Haft beantragt und später deren Verlängerung erwirken muss.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 26 FamFG
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