BGH · 13. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 06.10.2020 – XIII ZB 21/20

XIII ZB 21/20 · 06.10.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Die Haftgerichte haben - von Fällen offenkundiger Rechtsverletzung abgesehen - im Hinblick auf eine mögliche Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylG die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nicht zu prüfen, Angaben eines Betroffenen mangels Äußerung eines Schutzersuchens i.S.d. § 13 Abs. 1 AsylG nicht als Asylantrag zu behandeln. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamts, die Angaben eines Betroffenen nicht als Asylantrag zu behandeln, sind vom Haftrichter erst dann zu berücksichtigen, wenn ihm bekannt wird, dass der Betroffene deswegen um Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte nachgesucht hat, und sich daraus ein der Abschiebung entgegenstehendes Hindernis ergeben kann (Fortführung von BGH, Beschlüsse vom 7. April 2020 - XIII ZB 53/19, juris Rn. 14 und vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 20/19, juris Rn. 8).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 13 Abs 1 AsylVfG 1992§ 55 Abs 1 AsylVfG 1992§ 62 Abs 3 S 3 AufenthG§ 62 Abs 3 S 4 AufenthG§ 62 Abs 4 AufenthG
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