BGH · 13. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 24.06.2020 – XIII ZB 20/19
XIII ZB 20/19 · 24.06.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Beruht die vollziehbare Ausreisepflicht auf einer Ausweisungsverfügung, haben die Haftgerichte nicht nur den Erlass und die Bekanntmachung der Verfügung zu prüfen, sondern auch die rechtlichen Voraussetzungen ihrer Vollziehbarkeit. Dabei haben die Haftgerichte in erster Linie nur den erforderlichen äußeren Tatbestand festzustellen. Dagegen haben sie, von Fällen evidenter Rechtsverletzung abgesehen, nicht zu prüfen, ob der festgestellte äußere Tatbestand einer vollziehbaren Ausweisungsverfügung den verwaltungsrechtlichen Anforderungen genügt; dies ist allein Aufgabe der Verwaltungsgerichte (Einschränkung von BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - V ZB 10/19, InfAuslR 2019, 453 Rn. 9).
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 62 Abs 3 S 3 FamFG§ 62 Abs 3 S 4 FamFG§ 62 Abs 4 FamFG§ 426 Abs 1 S 1 FamFG