BGH · 13. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 12.02.2020 – XIII ZB 16/19
XIII ZB 16/19 · 12.02.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Die Angabe, die Vorlaufzeit für eine Flugbuchung liege bei drei Wochen, genügt den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG an einen Haftantrag zur Sicherung der Abschiebung grundsätzlich nicht. Es bedarf vielmehr einer Begründung, die den für die Flugbuchung benötigten Zeitraum und die daraus folgende notwendige Haftdauer erklärt, etwa durch Angaben zu Terminen und zur Frequenz nutzbarer Flugverbindungen und zur Buchungslage.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 417 Abs 2 S 2 Nr 4 FamFG§ 62 Abs 1 S 2 AufenthG§ 62 Abs 3 AufenthG