BGH · 13. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 15.12.2020 – XIII ZB 133/19
XIII ZB 133/19 · 15.12.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Beim Vollzug einer Zurückweisung in den Heimatstaat des Betroffenen ist § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf Art. 15 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) unionsrechtskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass Haft zur Sicherung einer Zurückweisung an einer Binnengrenze der Europäischen Union nur angeordnet werden darf, wenn zusätzlich zu den in § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG genannten Voraussetzungen einer der in § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 AufenthG genannten Haftgründe vorliegt. 2. Beim Vollzug einer Zurückweisung in den für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf Art. 28 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) unionsrechtskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass Haft zur Sicherung einer Zurückweisung an einer Binnengrenze der Europäischen Union nur angeordnet werden darf, wenn zusätzlich zu den in § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG genannten Voraussetzungen erhebliche Fluchtgefahr nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO i.V.m. § 2 Abs. 14, § 62 Abs. 3a und 3b AufenthG vorliegt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 65/19, InfAuslR 2020, 385 und BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 81/19, juris). 3. Die Anordnung von Zurückweisungshaft nach § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG setzt auch bei einer Zurückweisung an einer Binnengrenze der Europäischen Union weder eine vollziehbare Ausreisepflicht noch eine Abschiebungsandrohung voraus (Anschluss an BGH, Beschluss vom 12. April 2018 - V ZB 164/16, NVwZ 2018, 1583; Klarstellung zu BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 81/19, juris Rn. 16).
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 2 Abs 14 AufenthG§ 15 Abs 1 AufenthG§ 15 Abs 5 S 1 AufenthG§ 62 Abs 3 S 1 Nr 1 AufenthG§ 62 Abs 3 S 1 Nr 3 AufenthG§ 62 Abs 3a AufenthG§ 62 Abs 3b AufenthGArt 15 Abs 1 EGRL 115/2008Art 28 Abs 2 EUV 604/2013