BGH · 13. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 25.08.2020 – XIII ZB 101/19
XIII ZB 101/19 · 25.08.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Kann nicht zuverlässig ausgeschlossen werden, dass der Betroffene minderjährig ist, darf Abschiebungshaft nur unter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 3 AufenthG angeordnet werden. 2. Zweifel an der Volljährigkeit des Betroffenen werden nicht bereits dadurch begründet, dass dieser angibt, minderjährig zu sein. Ist diese Angabe aufgrund der Umstände und nach dem Erscheinungsbild des Betroffenen offenkundig falsch, sind weitere Ermittlungen zum Alter des Betroffenen nicht erforderlich. Liegt eine Volljährigkeit des Betroffenen hingegen nicht klar zutage, ist eine weitere Aufklärung erforderlich. Dabei hat sich der Tatrichter insbesondere auch mit von der eigenen Einschätzung abweichenden Einschätzungen fachkundiger Behörden auseinanderzusetzen. Urkundliche Nachweise sind daraufhin zu überprüfen, ob der beurkundete Sachverhalt und dessen Zuordnung zur Person des Betroffenen eindeutig sind.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 62 Abs 1 S 3 AufenthG§ 26 FamFG