BGH · 12. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 28.09.2022 – XII ZR 7/22

XII ZR 7/22 · 28.09.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Die nicht vorab entrichtete ungarische Straßenmaut kann gegen einen inländischen Halter des Fahrzeugs vor den deutschen Zivilgerichten geltend gemacht werden. 2. Die Bestimmungen des ungarischen Rechts verstoßen weder hinsichtlich der in § 15 Abs. 2 des ungarischen Straßenverkehrsgesetzes angeordneten alleinige Schuldnerschaft des Fahrzeughalters noch hinsichtlich der in § 7A Abs. 10 und Anlage 1 der Mautverordnung bestimmten Grundersatzmaut sowie der erhöhten Zusatzgebühr gegen den deutschen ordre public. 3. Fremdwährungsschulden sind als solche, also in fremder Währung, einzuklagen; eine auf die falsche Währung gerichtete Zahlungsklage ist abzuweisen (im Anschluss an BGH Urteil vom 29. Mai 1980 - II ZR 99/79, NJW 1980, 2017).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 1 Abs 1 EGV 593/2008Art 4 Abs 1 Buchst b EGV 593/2008Art 4 Abs 2 EGV 593/2008Art 12 Abs 1 Buchst b EGV 593/2008Art 21 EGV 593/2008Art 4 Abs 1 EUV 1215/2012Art 63 Abs 1 Buchst a EUV 1215/2012
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