BGH · 12. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 10.07.2024 – XII ZR 63/23

XII ZR 63/23 · 10.07.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Abgrenzung von sonstigen Familiensachen zu allgemeinen Zivilsachen. 2. Der Meistbegünstigungsgrundsatz vermag keine Erweiterung des gesetzlichen Rechtsmittelzuges zu rechtfertigen. Das der tatsächlichen (inkorrekten) Entscheidungsform entsprechende Rechtsmittel ist folglich nur dann statthaft, wenn gegen eine formell richtige Entscheidung ein Rechtsmittel gegeben wäre (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. Februar 2024 - XII ZR 41/22, NJW-RR 2024, 745).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 266 Abs 1 Nr 3 FamFG§ 17a Abs 5 GVG§ 17a Abs 6 GVG
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