BGH · 12. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 15.07.2020 – XII ZB 78/20

XII ZB 78/20 · 15.07.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Für die Beschwerde des Betroffenen in einem Betreuungsverfahren gelten keine von § 64 FamFG abweichenden, weniger strengen Formerfordernisse. 2. Bei Übermittlung einer Beschwerdeschrift durch einen Telefaxdienst ist die Wiedergabe der Unterschrift in der Telekopie notwendig. Sie muss daher auf dem Original der per Telefax versandten Beschwerdeschrift so ausgeführt sein, dass sie auf der Kopie wiedergegeben werden kann (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 31. Januar 2019 - III ZB 88/18, FamRZ 2019, 722). 3. Ein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 17 FamFG kann sich wegen § 275 FamFG nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen als solcher ergeben.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 17 FamFG§ 64 Abs 2 S 4 FamFG§ 275 FamFG§ 130 Nr 6 ZPO
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