BGH · 12. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 15.07.2026 – XII ZB 73/26

XII ZB 73/26 · 15.07.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Betreuer kann eine Vergütung nur verlangen, wenn er wirksam bestellt ist. Fehlt es hieran, besteht kein im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 292 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 FamFG festzusetzender Vergütungsanspruch (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. März 2016 - XII ZB 196/13, FamRZ 2016, 1072). 2. Sind Auszahlungen im vereinfachten Justizverwaltungsverfahren nach § 292 Abs. 5 FamFG erfolgt, obwohl es (zeitweise) an einer Betreuerbestellung fehlte, kann im Verfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG die Feststellung getroffen werden, dass (bzw. für welchen Zeitraum) ein im Vergütungsfestsetzungsverfahren festzusetzender Vergütungsanspruch nicht besteht. 3. Vor einer Feststellung diesen Inhalts ist allerdings der Vertrauensgrundsatz zu prüfen, da mit ihr der Rechtsgrund für die Rückforderung der im vereinfachten Justizverwaltungsverfahren zu Unrecht an den vermeintlichen Betreuer erfolgten Auszahlungen geschaffen wird. 4. Wird der Erstattungsanspruch der Staatskasse binnen der in Anlehnung an § 20 Abs. 1 GNotKG zu bestimmenden Frist geltend gemacht, stehen Vertrauensschutzgesichtspunkte einer Rückforderung regelmäßig nicht entgegen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. November 2019 - XII ZB 106/19, FamRZ 2020, 449).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 1875 Abs 2 BGB§ 292 Abs 1 Nr 2 FamFG§ 292 Abs 1 Nr 3 FamFG§ 292 Abs 5 FamFG§ 20 Abs 1 GNotKG§ 7 Abs 1 VBVG
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