BGH · 12. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 13.05.2020 – XII ZB 61/20

XII ZB 61/20 · 13.05.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Die Bestellung eines Betreuers für „alle Angelegenheiten“ des Betroffenen kommt nur in Betracht, wenn dieser aufgrund seiner Erkrankung oder Behinderung keine seiner Angelegenheiten selbst besorgen kann. Zusätzlich muss in sämtlichen Bereichen, die das Leben des Betroffenen ausmachen, ein Handlungsbedarf bestehen. 2. Eine Befugnis zum Vollmachtwiderruf muss dem Betreuer auch dann als eigenständiger Aufgabenkreis ausdrücklich zugewiesen werden, wenn im Übrigen eine Betreuung für alle Angelegenheiten eingerichtet ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 674/14, BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 1896 Abs 1 BGB§ 1896 Abs 2 BGB
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