BGH · 12. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 27.05.2026 – XII ZB 609/25
XII ZB 609/25 · 27.05.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Die Entscheidung der Eltern, ihr in einer Einrichtung untergebrachtes minderjähriges Kind zu medizinischen oder therapeutischen Zwecken zwangsbehandeln zu lassen, unterliegt nicht dem gesonderten Vorbehalt einer Genehmigung durch das Familiengericht gemäß § 1631 b Abs. 2 BGB, wenn und soweit die ärztlichen Zwangsmaßnahmen nicht den Zweck haben, das Kind in seiner Bewegungsfreiheit einzuschränken. 2. Eine gleichwohl auf der Grundlage von § 1631 b Abs. 2 BGB ausgesprochene isolierte familiengerichtliche „Genehmigung“ der Zwangsbehandlung eines minderjährigen Kindes ist nicht mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 FamFG anfechtbar, weil dieser Entscheidung kein Kindschaftsverfahren nach § 151 Nr. 6 FamFG zugrunde liegt.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 1631b Abs 2 BGB§ 1666 BGB§ 70 Abs 3 S 1 Nr 2 FamFG§ 70 Abs 3 S 2 FamFG§ 151 Nr 1 FamFG§ 151 Nr 6 FamFG§ 151 Nr 7 FamFG