BGH · 12. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 02.06.2021 – XII ZB 582/20

XII ZB 582/20 · 02.06.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Lebt der Betroffene im Rahmen einer Leistungsgewährung der Eingliederungshilfe nach §§ 90 ff., 113 ff. SGB IX in einem eigenen Zimmer einer Außenwohngruppe, in der Unterstützungsleistungen angeboten werden, zu deren Inanspruchnahme er jedoch nicht verpflichtet ist, hält er sich grundsätzlich nicht in einem Heim i.S.v. § 5 Abs. 3 VBVG aF oder in einer einer stationären Einrichtung gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 VBVG auf (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Mai 2021 - XII ZB 580/20).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 5 Abs 3 VBVG vom 21.04.2005§ 5 Abs 3 S 2 Nr 2 VBVG§ 5 Abs 3 S 3 VBVG§ 90 SGB 9§§ 90ff SGB 9§ 113 SGB 9§§ 113ff SGB 9
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