BGH · 12. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 08.07.2026 – XII ZB 576/25

XII ZB 576/25 · 08.07.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Ehe kann vor Ablauf des Trennungsjahres nur dann geschieden werden, wenn dem antragstellenden Ehegatten ihre Fortsetzung bis zum Ablauf des Trennungsjahres aus in der Person des anderen Ehegatten liegenden Gründen schon wegen des förmlichen Fortbestehens des Ehebandes unzumutbar ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80, FamRZ 1981, 127). 2. Für die Frage, ob einem Ehegatten die Fortsetzung der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres unzumutbar ist, bedarf es einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls. 3. Schwerwiegendes Fehlverhalten wie etwa körperliche oder sexuelle Gewalt gegen den Ehegatten oder einen anderen Familienangehörigen oder sexueller Missbrauch eines der Familie zugehörigen minderjährigen Kindes kann auch nach räumlicher Trennung der Ehegatten und einem Abbruch des Kontakts fortwirken und die Bindung des antragstellenden Ehegatten an die Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres unzumutbar machen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80, FamRZ 1981, 127).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 1565 Abs 1 BGB§ 1565 Abs 2 BGB
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