BGH · 12. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 01.06.2022 – XII ZB 54/22

XII ZB 54/22 · 01.06.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Der Einstieg in eine Abänderung nach § 225 Abs. 4 FamFG ist nur dann eröffnet, wenn durch sie für eine bereits bestehende Anwartschaft eine Wartezeit erfüllt wird. Das ist nicht der Fall, wenn sich das nach der Abänderung bestehende gesetzliche Anrecht allein aus dem Versorgungsausgleich speist.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 225 Abs 4 FamFG§ 51 Abs 5 VersAusglG
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