BGH · 12. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 29.04.2020 – XII ZB 536/19

XII ZB 536/19 · 29.04.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Die Behauptung des Auftraggebers, die Tätigkeit seines prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts sei für den späteren Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs nicht ursächlich geworden, stellt eine Einwendung dar, die im Gebührenrecht ihren Grund hat und die der Festsetzung einer Einigungsgebühr im Verfahren nach § 11 Abs. 1 RVG nicht entgegensteht.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 11 Abs 1 S 1 RVG§ 11 Abs 5 S 1 RVGNr 1000 Abs 2 RVG-VVNr 1003 RVG-VV
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