BGH · 12. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 06.05.2020 – XII ZB 534/19

XII ZB 534/19 · 06.05.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Endet eine vorläufige Betreuung durch Zeitablauf und wird erst zu einem späteren Zeitpunkt im Hauptsacheverfahren ein Betreuer bestellt, ist für die Bemessung des Stundenansatzes grundsätzlich der Zeitpunkt der Bestellung des Betreuers in der Hauptsache maßgeblich. Das gilt auch dann, wenn der vorläufige Betreuer und der in der Hauptsache bestellte Betreuer personengleich sind.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 5 Abs 1 VBVG vom 21.04.2005§ 5 Abs 2 VBVG vom 21.04.2005§ 5 Abs 2 S 1 VBVG vom 22.06.2019
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