BGH · 12. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 10.06.2026 – XII ZB 506/25
XII ZB 506/25 · 10.06.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Für die Bemessung der Beschwer eines zur Auskunft verpflichteten Beteiligten kann im Einzelfall ein Geheimhaltungsinteresse erheblich sein. Insoweit muss der Rechtsmittelführer dem Beschwerdegericht sein besonderes Interesse, bestimmte Tatsachen geheim zu halten, und den durch die Auskunftserteilung drohenden Nachteil substantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen. Dazu gehört auch, dass gerade in der Person des die Auskunft Begehrenden die Gefahr begründet sein muss, dieser werde von den ihm gegenüber offenbarten Tatsachen über das Verfahren hinaus in einer Weise Gebrauch machen, welche die schützenswerten wirtschaftlichen Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnte (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 12. September 2018 - XII ZB 588/17, FamRZ 2018, 1934 und vom 18. Juli 2018 - XII ZB 637/17, FamRZ 2018, 1762). 2. Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels und damit auch für die erforderliche Mindestbeschwer ist auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels abzustellen; spätere Veränderungen können die Zulässigkeit des Rechtsmittels grundsätzlich nicht mehr entfallen lassen (im Anschluss an Senatsurteil vom 10. Dezember 2008 - XII ZR 108/05, FamRZ 2009, 495).
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 61 Abs 1 FamFG§ 3 ZPO