BGH · 12. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 12.05.2021 – XII ZB 505/20

XII ZB 505/20 · 12.05.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Eine öffentlich-rechtliche Unterbringung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayPsychKHG setzt in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift voraus, dass die freie Willensbestimmung des Betroffenen aufgehoben ist.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 5 Abs 1 S 1 PsychKG BY
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