BGH · 12. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 04.05.2022 – XII ZB 50/22

XII ZB 50/22 · 04.05.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Ist das Amtsgericht nach Anhörung des Betroffenen davon ausgegangen, dass dieser der Einrichtung einer Betreuung zustimmt und hat es sich deshalb nicht die Frage vorgelegt, ob eine Betreuung gegen den Willen des Betroffenen angeordnet werden kann, hat das Beschwerdegericht den Betroffenen erneut anzuhören, wenn dieser mit seiner Beschwerde gegen den Betreuungsbeschluss zu erkennen gegeben hat, dass er mit der Betreuung tatsächlich nicht oder nicht mehr einverstanden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 31. Juli 2019 - XII ZB 108/19, FamRZ 2019, 1736).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 1896 Abs 1a BGB§ 68 Abs 3 FamFG§ 278 FamFG
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