BGH · 12. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 01.03.2023 – XII ZB 483/21

XII ZB 483/21 · 01.03.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Werden einem Rechtsanwalt die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt, hat er den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen eigenverantwortlich zu prüfen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. Juni 2022 - XII ZB 9/22, FamRZ 2022, 1633). 2. Dies gilt unabhängig davon, ob die Handakten des Rechtsanwalts in herkömmlicher Form als Papierakten oder - wie hier - als elektronische Akten geführt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Juli 2014 - XII ZB 709/13, FamRZ 2014, 1624).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 85 Abs 2 ZPO§ 233 ZPO§ 234 ZPO§ 520 ZPO
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