BGH · 12. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 22.04.2020 – XII ZB 477/19

XII ZB 477/19 · 22.04.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Sind die Eltern hinsichtlich der Zustimmung zur Zeugenvernehmung des minderjährigen Kindes im Ermittlungs- bzw. Strafverfahren als Beschuldigte von der gesetzlichen Vertretung des Kindes ausgeschlossen, hat das Familiengericht für die notwendige Anordnung einer Ergänzungspflegschaft weder die Aussagebereitschaft des Kindes noch dessen (fehlende) Verstandesreife zu prüfen. 2. Im Verfahren zur Bestellung eines Ergänzungspflegers bedarf es in diesem Fall nicht der persönlichen Anhörung des Kindes und auch nicht der Bestellung eines Verfahrensbeistands.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 1796 Abs 2 BGB§ 1909 Abs 1 S 1 BGB§ 158 FamFG§ 159 FamFG§ 52 Abs 2 S 2 StPO
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