BGH · 12. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 09.02.2022 – XII ZB 474/21
XII ZB 474/21 · 09.02.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Dem Beschwerdeführer ist keine Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde zu gewähren, wenn er vor Fristablauf keinen ordnungsgemäßen Antrag auf Fristverlängerung - etwa unter Hinweis auf eine nicht gewährte Akteneinsicht - gestellt hat, mit dem diese ohne Einwilligung des Gegners gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO hätte erfolgen können (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 11. Januar 2018 - III ZB 81/17, BGHZ 217, 199 = NJW 2018, 952).
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.