BGH · 12. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 09.02.2022 – XII ZB 474/21

XII ZB 474/21 · 09.02.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Dem Beschwerdeführer ist keine Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde zu gewähren, wenn er vor Fristablauf keinen ordnungsgemäßen Antrag auf Fristverlängerung - etwa unter Hinweis auf eine nicht gewährte Akteneinsicht - gestellt hat, mit dem diese ohne Einwilligung des Gegners gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO hätte erfolgen können (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 11. Januar 2018 - III ZB 81/17, BGHZ 217, 199 = NJW 2018, 952).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 85 Abs 2 ZPO§ 233 ZPO§ 238 Abs 2 ZPO§ 520 Abs 2 S 3 ZPO§ 113 FamFG§ 117 Abs 1 S 4 FamFG
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