BGH · 12. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 01.03.2023 – XII ZB 444/22
XII ZB 444/22 · 01.03.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Bei der Abänderung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich bleibt ein Anrecht in der Art von Entgeltpunkten aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sog. Grundrenten-Entgeltpunkte) außer Betracht, wenn es nicht in die abzuändernde Erstentscheidung einbezogen war.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 225 Abs 2 FamFG§ 76g SGB 6§ 51 Abs 1 VersAusglG§ 51 Abs 2 VersAusglG