BGH · 12. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 14.08.2024 – XII ZB 440/23

XII ZB 440/23 · 14.08.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Die geschlossene Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses stellt eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VBVG a.F. dar. 2. Es ist nicht generell ausgeschlossen, dass ein zivilrechtlich untergebrachter Betroffener seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 VBVG a.F. in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses hat. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Aufenthalt erkennbar auf längere Zeit und nicht lediglich auf einen vorübergehenden Verbleib zu Behandlungszwecken ohne nachhaltige soziale Integration angelegt ist, was nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden kann. 3. Der Vergütungsanspruch des Betreuers richtet sich gegen die Staatskasse, wenn der Betreute zum Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung mittellos ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 - XII ZB 582/12, FamRZ 2013, 620).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 1880 Abs 2 BGB§ 90 Abs 2 Nr 9 SGB 12§ 5 Abs 1 Nr 2 VBVG vom 22.06.2019§ 5 Abs 3 S 2 Nr 1 VBVG vom 22.06.2019
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