BGH · 12. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 12.02.2025 – XII ZB 433/24
XII ZB 433/24 · 12.02.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Wird eine medikamentöse Zwangsbehandlung genehmigt oder angeordnet, muss die Beschlussformel eine möglichst genaue Angabe des jeweiligen Medikaments oder Wirkstoffs, der (Höchst-)Dosierung und der Verabreichungshäufigkeit enthalten, um dem Erfordernis des § 323 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, die Unterbringungsmaßnahme näher zu bezeichnen, hinreichend Rechnung zu tragen.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 323 Abs 1 Nr 1 FamFG§ 10 Abs 5 S 1 StrUG NW